OGH 3Ob4/04s

OGH3Ob4/04s28.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Helga W*****, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl in Wien, wegen 799.401,17 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2003, GZ 46 R 726/03k-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. August 2003, GZ 26 E 63/03m-32, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 29. August und 10. September 2003, GZ 26 E 63/03m-35 und 37, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. April 2003 die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Simultanpfandrechts auf zehn Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten.

Das Erstgericht bewilligte zu Gunsten der vollstreckbar gewordenen Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung bei den vorgemerkten Simultanpfandrechten, verfügte die Rückstellung der von der betreibenden Partei erlegten Bankgarantie und wies den Eventualantrag der verpflichteten Partei nach § 376 EO ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Worte "Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch" zu entfallen hätten; es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der verpflichteten Partei eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin wurde in beiden Instanzen meritorisch entschieden. Eine abweichende Begründung ändert im Übrigen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (zuletzt 3 Ob 191/03i; 3 Ob 217/03p [= ON 42 im vorliegenden erstgerichtlichen Akt]; RIS-Justiz RS0044456).

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf seine Argumente eingegangen werden könnte.

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