OGH 3Ob403/36 (RS0030259)

OGH3Ob403/363.12.1936

Rechtssatz

Verzögerungsschaden kann nicht begehrt werden, wenn der Verzug des Schuldners ein unverschuldeter ist. Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1333
ABGB §1415

3 Ob 403/36OGH03.12.1936

Veröff: SZ 18/202

10 Ob 53/12kOGH17.12.2012

nur: Der Gläubiger, der die Annahme einer Teilzahlung ablehnt, kann in diesem Umfang Ersatz des Verzögerungsschadens (zB wegen Kursrückganges) nicht begehren, wenn ihm die Annahme der Teilzahlung ohne Gefährdung seiner rechtlichen Interessen möglich war. (T1); Beisatz: Nur dann stand es ihm nämlich frei, den angebotenen Betrag anzunehmen, nicht jedoch, wenn der Schuldner nur bereit gewesen wäre, den Betrag als Vollzahlung und gegen Verzicht auf weiteren Anspruch zu zahlen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19361203_OGH0002_0030OB00403_3600000_001

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