Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts auf „Abweisung" des Ablehnungsantrags der Beklagten gegen den Erstrichter bestätigt.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abschließend. Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN 8). Die im Revisionsrekurs zitierte gegenteilige Lehrmeinung bezieht sich im Übrigen nur auf den hier nicht vorliegenden Fall eines Verfahrens nach dem AußStrG und dem ASGG (vgl Ballon aaO mwN).
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