Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 17.550 (darin enthalten S 2.925 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 3.12.1996 in Anwesenheit beider Parteien verkündeten Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, 25 Cg 100/96a-7, (in der Ausfertigung unrichtig mit Datum 29.4.1997, 25 Cg 100/96a-20) wurde die nunmehrige Verpflichtete schuldig erkannt, betreffend die Liegenschaften 1160 Wien, R*****gasse 29 und 1040 Wien, T*****gasse 8, betreffend die Tätigkeit der nunmehrigen Verpflichteten als die Liegenschaft verwaltender Mehrheitseigentümer, der nunmehrigen betreibenden Partei als Minderheitseigentümerin dieser Liegenschaften Rechnung zu legen, wobei die Rechnung sämtliche in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung fallenden Geschäftsfälle und detailliert alle Einnahmen unter Angabe des Zahlungszweckes (Miete, Kaution, sonstige Zahlung von Mietern oder Dritten) und Ausgaben unter Angabe des jeweiligen Verwendungszweckes der einzelnen Beträge zu enthalten hat, dies alles betreffend den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1995.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.5.1997 (ON 2) wurde die Exekution zur Erwirkung dieser Rechnungslegung bewilligt und der verpflichteten Partei aufgetragen, die Rechnungen binnen 14 Tagen zu legen; sonst werde gegen sie auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von S 50.000 verhängt werden.
Mit Beschluß vom 5.9.1997 (ON 9) wurde die angedrohte Geldstrafe von S 50.000 verhängt und eine weitere Geldstrafe von S 70.000 angedroht, falls die verpflichtete Partei dem Auftrag binnen einer Frist von 14 Tagen nicht nachkommt.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Verhängung einer Geldstrafe von S 50.000 abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung zulässig sei, "weil der gegenständlichen Frage zur Rechtsentscheidung erhebliche Bedeutung zukommt". Aktenkundig sei, daß die Verpflichtete als klagende Partei im Oppositionsverfahren 56 C 17/97h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gleichzeitig mit der Klage am 11.6.1997 Fotokopien der im Verfahren 25 Cg 100/96a vorgelegten Rechnungslegung überreicht habe. Zuständiger Richter der Abteilung 56 C des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sei Mag.Manfred Eder, der auch den bekämpften Strafbeschluß bewilligt habe. Es sei somit gerichtsnotorisch, daß die verpflichtete Partei den Anspruch der betreibenden Partei auf Übermittlung einer Rechnungslegung vor dem Strafantrag formell erfüllt habe. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf materiell vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung könne, wenn nicht besondere Verpflichtungen bestehen, prozessual nicht erzwungen werden. Der Richter, der über einen Strafantrag der betreibenden Partei entscheide und in Kenntnis sei, daß die verpflichtete Partei bereits vor Stellung dieses Strafantrags eine der Verpflichtung entsprechende Handlung gesetzt habe, habe zu überprüfen, ob die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Rechnungslegung formell vollständig erfüllt sei. Diese Prüfungspflicht übertrage sich bei Erhebung eines Rekurses auf das Rekursgericht. Da hier Erfüllung in Form einer formell vollständigen Rechnungslegung im Sinn der Exekutionsbewilligung vorliege, habe das Erstgericht zu Unrecht den Strafantrag bewilligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der E SZ 69/286 erkennt, daß die Zwecklosigkeit der Exekution schon bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachten ist; zwecklose Exekutionen sind unzulässig. Bereits früher wurde ausgesprochen, daß eine Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften dann nicht bewilligt werden könne, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müßte, die Liegenschaft werde unverkäuflich sein (EvBl 1977/37). Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Gegenleistung des Verpflichteten abhängig, die nicht nach § 309 EO erzwingbar sei, so dürfe die Exekution in Anwendung der Grundsätze des § 39 Abs 1 Z 8 EO mangels jeder Aussicht auf Erfolg nicht bewilligt werden (SZ 61/152). Der Antrag auf Pfändung und Überweisung einer Forderung nach § 294 EO ist abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht (SZ 68/158 mwN).
Dies hat auch dann zu gelten, wenn es gerichtskundig ist, daß die verpflichtete Partei ihre Rechnungslegungspflicht bereits erfüllt hat; dies führt zur Abweisung des auf Durchsetzung dieser Rechnungslegung gerichteten Exekutionsantrags.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann hier aber keineswegs davon ausgegangen werden, daß gerichtsnotorisch wäre, daß die verpflichtete Partei ihrer Rechnungslegungspflicht bereits nachgekommen ist. Wie der Erstrichter in seinem Aktenvermerk vom 16.9.1997 (vor Vorlage des Rekurses an das Rekursgericht) festgehalten hat, wurde die zu 56 C 17/97h des Erstgerichtes eingebrachte Oppositionsklage mit Urteil vom 3.7.1997 abgewiesen. Im Rahmen des Verfahrens wurden von den Parteien Urkunden vorgelegt, die jeweils der Gegenseite zugestellt wurden. Da diese Urkundenvorlage im Prozeß nicht verfahrensgegenständlich war, wurde vom Richter nicht geprüft, ob damit dem Exekutionstitel entsprochen wurde. Mangels gegenteiligen amtsbekannten Wissens (ob dem Exekutionstitel entsprochen wurde) war von den Angaben im Strafantrag auszugehen.
Tatsächlich wurden mit der am 11.6.1997 beim Erstgericht eingebrachten Oppositionsklage Fotokopien der bereits im Titelverfahren vor Anerkennung des Rechnungslegungsbegehrens vorgelegten Urkunden vorgelegt, ohne daß die nunmehr betreibende Partei zu deren Echtheit und Richtigkeit Stellung genommen hätte. Im Titelverfahren hatte die nunmehr betreibende Partei zu diesen Urkunden ausgeführt, sie seien nicht überprüfbar, insbesondere weil die einzelnen Ausgaben ohne Verwendungszweck ausgewiesen seien. Für das Jahr 1994 fehlten hinsichtlich beider Häuser die Zinslisten, außerdem befänden sich diverse kopierte Kontenblätter in diesen Unterlagen, deren Zusammenhang nicht einmal durch eine Summenbildung eruierbar wäre. Außerdem sei bei den Einnahmen nicht zwischen Hauptmietzins und Betriebskosten unterschieden worden. Ebenfalls fehle die Steuererklärung für das Jahr 1995.
Bei dieser Sachlage kann von einer Gerichtsnotorietät der Tatsache, daß die verpflichtete Partei bereits Rechnung gelegt hätte, nicht die Rede sein.
Darüber hinaus ist bei der Exekution zur Erzwingung einer Rechnungslegung als unvertretbarer Handlung nach § 354 EO grundsätzlich zu beachten, daß über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht bereits im Prozeß zu entscheiden ist. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (SZ 69/226; RdW 1996, 169; Heller/Berger/Stix 2567). Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt (SZ 69/226; RdW 1996, 169; RPflSlgE 1983/27; EvBl 1977/151; SZ 25/99; Heller/Berger/Stix 2568 f). Auch diese Voraussetzung für die Annahme einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist hier nicht gegeben.
Da im vorliegenden Fall eine vom Gericht bei der Entscheidung über den Strafantrag als gerichtsnotorisch zu beachtende Erfüllung des Rechnungslegungsanspruches nicht vorliegt, war der diesen Antrag bewilligende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.
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