European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00035.840.0530.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die betreibende Partei führt eine Exekution zur Erwirkung bestimmter Unterlassungen. Nach Bewilligung der Exekution beantragte die betreibende Partei unter Berufung auf einen neuerlichen Verstoß gegen den Exekutionstitel die Verhängung einer Geldstrafe. Das Erstgericht verhängte eine Geldstrafe von 30.000 S. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Gerichts erster Instanz dahin ab, dass der Antrag der betreibenden Partei auf Fortsetzung der Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des betriebenen Anspruchs 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Rekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, der unzulässig ist, weil inzwischen die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer weggefallen ist. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. 3. 1984 (ON 34) wurde nämlich über Antrag der betreibenden Partei das gesamte Exekutionsverfahren gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt, welcher Beschluss mittlerweile (wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat), in Rechtskraft erwuchs. Damit kommt aber der Entscheidung, ob eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre oder nicht (meritorisch ginge es dabei um das Problem, ob wegen jedes Zuwiderhandelns eine neue Beugestrafe zu verhängen ist oder ob es hier sogenannte Stufen des Vollzugs gibt und wie diese zu berechnen sind) nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zu. Ein allfälliges Interesse der Parteien an bestimmten Kostenentscheidungen könnte in dritter Instanz keine Beschwer begründen. Die Beschwer muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (vgl Entscheidungen wie MietSlg 33.727, 33.729, 34.826, 34.827 ua).
Das unzulässige bzw unzulässig gewordene Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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