Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland W*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Achhammer, Mennel und Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, in Feldkirch, wegen Widerspruchs gemäß § 37 EO (11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29.September 1997, GZ Jv 3059-1/97-1, womit die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr.Gert Delle-Karth im Verfahren 4 Nc 75/97m des Landesgerichtes Feldkirch als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Befangenheitsanzeige eines Richters als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers ist unzulässig.
Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) ist nur derjenige legitimiert, der selbst in erster Instanz einen Ablehnungsantrag gestellt hat. Dementsprechend können die Prozeßparteien gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst gestellte Befangenheitsanzeige nicht Rekurs erheben (AnwBl 1992, 916 [Mayr]; 1 Ob 45/97t; 4 Ob 502/95; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 24 JN).
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