Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlass von Rekursen beider Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 8), mit dem nach Einschränkung des Verfahrens auf Kosten allein über den Prozesskostenersatz entschieden wurde, mit dem angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung als nichtig auf, trug dem Erstgericht "die neuerliche Ausfertigung der Entscheidung entsprechend dem rechtskräftigen (Berichtigungs)Beschluss vom 9. 4. 1999 (ON 6)" auf und führte (am Schluss der Entscheidungsbegründung) aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei, der am 15. 12. 1999 beim Erstgericht einlangte und nach der Datierung im Schriftsatz am 6. 12. 1999 verfasst worden sein soll, ist aus mehreren Gründen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst handelt es sich im vorliegenden Fall im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz um eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, gegen die ein Revisionsrekurs jedenfalls, daher auch als außerordentlicher Revisionsrekurs, unzulässig ist. Weiters übersteigt der Entscheidungsgegenstand nach Einschränkung auf Kosten nicht 52.000 S (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und ist der Revisionsrekurs überdies verspätet, weil nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 16. 11. 1999 die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (des § 521 Abs 1 ZPO, zumal ein Fall eines zweiseitigen Rekurses nicht vorliegt) am 15. 12. 1999 (Einlangen beim Erstgericht), aber selbst am 6. 12. 1999 (Tag der angeblichen Verfassung des Rechtsmittels) bereits abgelaufen war.
Das vorliegende Rechtsmittel ist somit ohne Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.
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