OGH 3Ob34/88 (RS0070879)

OGH3Ob34/8829.6.1988

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 lit a NO ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt.

Normen

EO §1 IIO
EO §7 Aa
EO §7 BdIA
NO §3 Abs1 lita

3 Ob 34/88OGH29.06.1988
3 Ob 99/90OGH12.12.1990

Veröff: NZ 1992,268

3 Ob 74/91OGH26.06.1991

Auch

3 Ob 121/02vOGH18.12.2002

Auch

3 Ob 159/02gOGH29.01.2003

Vgl aber; Beisatz: Das ausdrücklich als solches bezeichnete "Schuldanerkenntnis", eine bestimmte Summe "aufrecht schuldig zu sein", reicht hin, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im "Schuldanerkenntnis" bezeichneten Leistung zu sehen ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_0030OB00034_8800000_001

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