European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00003.23X.0202.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die klagende und gefährdete Partei (folgend: Klägerin) begehrte von der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (folgend: Beklagte) die Unterlassung bestimmter Tätigkeiten und Behauptungen und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
[2] Das Erstgericht wies die Klage sowie den Antrag wegen fehlender Prozess- und Parteifähigkeit der Klägerin zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung mit Hinweis darauf, dass die Klägerin keine Vorlage einer Errichtungsanzeige bei der Vereinsbehörde behauptet habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie als partei- und prozessfähiger ideeller Verein entstanden sei.
[4] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der im Verfahren bisher ausgewiesenen Klagevertreterin am 20. Dezember 2022 zugestellt (ERV‑Zustellnachweis).
[5] Bereits mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 hatte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer über die Rechtsanwältin der Klägerin die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft verhängt.
[6] Am 2. Jänner 2023 (Postaufgabe) erhob die Klagevertreterin im Namen der Klägerin einen außerordentlichen Revisionrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[7] Das Rechtsmittel ist in diesem Verfahrensstadium unzulässig.
[8] 1. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt die Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen (dazu Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 160 ZPO Rz 3 mwN), sofern in diesem Verfahren – wie hier – die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist. Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl RS0036533 [T1, T3]; RS0036903 [T2, T3]). Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Partei einen anderen Rechtsanwalt bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens angezeigt wird. Derartiges ist im – bisher noch einseitigen – Verfahren nicht geschehen.
[9] 2. Solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, in dem – wie hier – nicht die Unterbrechungswirkung aufgegriffen wird, nicht meritorisch entschieden werden; vielmehr ist mit dessen Zurückweisung vorzugehen (RS0037023).
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