3 Ob 322/38 | OGH | 26.04.1938 |
Veröff: DREvBl 1938/254 |
8 Ob 531/93 | OGH | 25.03.1993 |
Auch; nur: Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden. (T1) Beisatz: Hier: Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes. (T2) |
4 Ob 324/00a | OGH | 13.02.2001 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/19 |
9 Ob 51/06z | OGH | 07.06.2006 |
Auch; Beisatz: Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin. Das Bellen eines Hundes ist untrennbar mit seiner Haltung verbunden. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19380426_OGH0002_0030OB00322_3800000_001
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