OGH 3Ob322/38 (RS0016636)

OGH3Ob322/3826.4.1938

Rechtssatz

Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten, was das Gesetz wortdeutlich in § 20 MG ausspricht, wenn es die Kündigungsgründe des § 19 MG erst nach Ablauf der Bestandzeit wirksam werden lässt, während welcher die Kündigung vertraglich ausgeschlossen war. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden.

Normen

ABGB §879 BIIg
ABGB §914 IIId
MG §20

3 Ob 322/38OGH26.04.1938

Veröff: DREvBl 1938/254

8 Ob 531/93OGH25.03.1993

Auch; nur: Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden. (T1) Beisatz: Hier: Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes. (T2)

4 Ob 324/00aOGH13.02.2001

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/19

9 Ob 51/06zOGH07.06.2006

Auch; Beisatz: Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin. Das Bellen eines Hundes ist untrennbar mit seiner Haltung verbunden. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19380426_OGH0002_0030OB00322_3800000_001

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