Spruch:
Die Akten werden dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Klagevertreter Mag.Heimo Schaffer hat per 23.10.1997 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 34 Abs 1 lit d RAO). Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Revision bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde. Die von Fasching (Kommentar II 784) vertretene Meinung, aufgrund der Vorschrift des § 163 Abs 3 ZPO hindere der Tod des Anwaltes nicht eine Entscheidung über ein Rechtsmittel, die ohne mündliche Verhandlung zu fällen sei, kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Entscheidung über die Revision zwar ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, nicht aber ohne solche zu fällen ist (§ 509 Abs 2 ZPO). Dazu kommt, daß dadurch dem Kläger (= Revisionsgegner) die Möglichkeit genommen würde, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten. Außerdem steht es einem Rechtsmittelwerber frei, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Ist sein Rechtsanwalt gestorben, hat er diese Möglichkeit nicht, solange er nicht seinen anderen Vertreter hat. Auch daraus folgt, daß über die Revision während der Unterbrechung nicht zu entscheiden ist (3 Ob 2132/96t, 6 Ob 622/81 ua).
Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (hier durch Verzichtleistung des Rechtsanwalts) tritt die Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wird (2 Ob 12/97x, 2 Ob 504/80, 5 Ob 545/76 ua).
Das Erstgericht wird die Akten nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
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