European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00032.13X.0313.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Gegen die Bewilligung der Streitanmerkung einer Löschungsklage durch beide Vorinstanzen richtet sich der Revisionsrekurs der Erstbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung der Streitanmerkung. Einziges Argument der Erstbeklagten ist, die Anmerkung der Löschungsklage setze voraus, dass nicht nur die Einverleibung aus dem Grund der Ungültigkeit im Prozessweg bestritten, sondern vom Kläger auch die Wiederherstellung des früheren Buchstands verlangt werde. Dem habe die Klage, die nur auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit und Löschung gerichtet sei, nicht entsprochen.
Rechtliche Beurteilung
Damit vermag die Erstbeklagte jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, weshalb ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.
1. Das Begehren der Löschungsklage (hier gerichtet auf Löschung des bücherlichen Eigentumsrechts der Erstbeklagten und des zu ihren Gunsten einverleibten Pfandrechts) ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten (RIS‑Justiz RS0037465; vgl die vom Obersten Gerichtshof formulierten Klagebegehen zu 1 Ob 210/68 = SZ 41/151; 1 Ob 186/75 = SZ 48/111; zuletzt 6 Ob 29/11z). Die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechts des zu Unrecht eingetragenen bücherlichen Nachmannes aufgrund des Erfolgs der Löschungsklage des bücherlichen Vormannes führt nicht zur Eigentümerlosigkeit der Liegenschaft; vielmehr versteht es sich von selbst, dass die Löschung der Eigentumseinverleibung des bücherlichen Nachmannes in einem solchen Fall die Wiedereintragung des bücherlichen Vormannes als Eigentümer nach sich zieht (5 Ob 285/97s = RIS‑Justiz RS0108585 = NZ 1998, 337; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 502). Nach der Löschung aufgrund des klagestattgebenden Urteils lebt nämlich die zu Unrecht verdrängt gewesene Eintragung von selbst mit Wirkung ex tunc wieder auf (Hoyer in Glosse zu NZ 1998, 337). Ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Buchstands ist daher nicht zu fordern (Hoyer, Grundbuchsrecht und Grundbuchspraxis IV, NZ 2000, 161 [163]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 61 GBG Rz 28).
Die Entscheidung zu AZ 7 Ob 602/89 (= SZ 62/80), die auch ein Begehren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstands verlangt (das dort auch gestellt worden war), ist vereinzelt geblieben (vgl RIS‑Justiz RS0037465 [T2]; 6 Ob 29/11z); sie vermag den erkennenden Senat schon deshalb nicht zu überzeugen, zumal sie sich dazu (nur) auf die Entscheidungen SZ 48/111 und SZ 41/151 beruft, die sich ausdrücklich mit einem Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung begnügen.
Somit umfasst ein Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung wegen der untrennbar damit verbundenen Konsequenz im Fall seines Erfolgs auch das Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands.
2. Der Oberste Gerichtshof judiziert zwar ständig, dass die Streitanmerkung nach § 61 Abs 2 GBG zur Voraussetzung hat, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstands verlangt wird (RIS‑Justiz RS0060511). In diesem Zusammenhang erfolgte aber schon die Klarstellung, dass ein Begehren auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften Eintragung ausreicht und dem Begehren auf Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes entspricht, also in dem Sinn zu verstehen ist (9 Ob 227/99v); das ist aber angesichts der bereits dargestellten Konsequenz einer erfolgreichen Löschungsklage für den Grundbuchsstand geradezu selbstverständlich.
Das von der Erstbeklagten vermisste Klagebegehren wurde somit von den Klägern ohnehin implizit gestellt, weshalb in der Bewilligung der Streitanmerkung der Löschungsklage keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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