OGH 3Ob318/02i

OGH3Ob318/02i26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1. Dragan M*****, und 2. Verica M*****, beide ***** wegen 35.442,29 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der Drittschuldnerin Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Salzburg, Salzburg, Faberstraße 20, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. Oktober 2002, GZ 53 R 270/02s-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. August 2002, GZ 8 E 2770/02h-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auf Grund der Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von 35.442,49 EUR sA gab der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in Ansehung der Zweitverpflichteten zwei mögliche Drittschuldner bekannt. Während eine Personenhandelsgesellschaft (1. Drittschuldner) angab, diese habe auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Forderung von monatlich im Durchschnitt netto 750 EUR, teilte ein Sozialversicherungsträger (2. Drittschuldner) mit, sie habe Anspruch auf eine Witwenpension von im Durchschnitt monatlich netto 345,34 EUR.

Die betreibende Partei beantragte, das Erstgericht möge die Zusammenrechnung der gegen beide Drittschuldner bestehenden Geldforderungen anordnen und feststellen, welcher Drittschuldner zur Bezahlung der betriebenen Forderung verpflichtet sei.

Im darauffolgenden Verfahren gab der 1. Drittschuldner den Monatsbezug der Zweitverpflichteten für Juni 2002 mit netto 689,04 EUR und der 2. Drittschuldner ihren Pensionsauszahlungsbetrag mit 309 EUR netto bekannt.

Das Erstgericht ordnete mit Beschluss an, die der Zweitverpflichteten gegen die beiden Drittschuldner zustehenden Forderungen würden gemäß § 292 Abs 2 EO zusammengerechnet; die unpfändbaren Grundbeträge seien für die der "verpflichteten Partei" gegen den 1. Drittschuldner zustehende Forderung zu gewähren; in Ansehung der Höhe der pfändbaren Bezugsteile hätten sich die beiden Drittschuldner ins Einvernehmen zu setzen.

Gegen diese Entscheidung erhob der 2. Drittschuldner Rekurs insoweit, als er verpflichtet werde, sich monatlich mit dem 1. Drittschuldner zu berechnenden unpfändbaren Betrags ins Einvernehmen zu setzen. Dies sei unzulässig. Es werde daher beantragt, dem Exekutionsgericht aufzutragen, den vom Rekurswerber in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel teilweise dahin Folge, dass es den Auftrag an beide Drittschuldner, sich in Ansehung der Höhe der pfändbaren Bezugsteile ins Einvernehmen zu setzen, ersatzlos aufhob. Soweit hier noch von Bedeutung, vertrat die zweite Instanz die Auffassung, die vom 2. Drittschuldner angestrebte Berechnung des in Abzug zu bringenden Betrags komme nicht in Betracht.

§ 292 EO enthalte im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des § 7 Z 2 LPfG keine Regelung, wonach das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen habe, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen sei. Der Auffassung der Rekurswerberin, das Erstgericht hätte bereits bei der Beschlussfassung über die beantragte Zusammenrechnung ziffernmäßig festlegen müssen, in welcher Höhe sie Beträge zur Überweisung an die betreibende Partei einzubehalten habe, könne im Hinblick auf den Gesetzestext und die Gesetzesmaterialien nicht beigetreten werden. Nach § 292 Abs 3 zweiter Satz EO habe das Gericht lediglich den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren habe, worunter nicht der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum") zu verstehen sei, sondern die der Höhe nach gestaffelten Grundbeträge nach § 291a Abs 1 und 2 EO. Die Entscheidung SZ 65/28 sei durch die Rechtsänderung überholt.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass zu den behandelten Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Beschluss nach § 292 EO oberstgerichtliche Rsp fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des 2. Drittschuldners, der darauf abzielt, dem Exekutionsgericht aufzutragen, den von ihm in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen, ist unzulässig.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen ergingen über einen Antrag der betreibenden Partei auf Anordnung der Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO. Einen Antrag iS der nunmehr vom 2. Drittschuldner noch angestrebten Entscheidung, nämlich "den von der Drittschuldnerin ... in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", hat die betreibende Partei nicht gestellt. Der 2. Drittschuldner, der in das erstinstanzliche Verfahren in Übereinstimmung mit § 292k Abs 4 EO nicht einbezogen war, konnte demnach ebensowenig einen solchen Antrag stellen. Es fehlt ihr demzufolge die Legitimation, das Unterbleiben des von ihr gewünschten Ausspruchs anzufechten. Dem Drittschuldner in der Forderungsexekution wird durch § 294 Abs 4 EO ausdrücklich ein Rekursrecht gegen das Zahlungsverbot des Exekutionsbewilligungsbeschlusses eingeräumt. Zwar bedeutet dies nicht etwa, dass er andere Beschlüsse niemals anfechten könne, allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Rechtsmittellegitimation nach allgemeinen Regeln zu bejahen ist (ebenso Rassi in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 23). In der Forderungsexekution ist der Drittschuldner nicht Partei, sondern sonstiger Beteiligter (SZ 29/35; 3 Ob 141/82). Beteiligtenstellung und damit auch Rechtsmittellegitimation kommt jenen Personen zu, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen würden (3 Ob 135/98v = SZ 71/110 = MietSlg 50/29 = NZ 1999, 340 mwN; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 3; Rassi, aaO Rz 20 f). Dies ist nach der zitierten Rsp insbesondere der Fall, wenn der Dritte durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden.

Von einem solchen ungerechtfertigten Auftrag ging offensichtlich die zweite Instanz aus, was die ausdrückliche Verpflichtung zum Einvernehmen mit dem anderen Drittschuldner anging. Gleiches kann allerdings keineswegs von einer nach Ansicht des 2. Drittschuldners fehlenden Berechnung gesagt werden.

Aber auch einen gesetzwidrigen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte vermag er nicht darzulegen. Versagen muss zunächst der Hinweis auf § 292k Abs 1 Z 2 EO schon deshalb, weil, wie bereits ausgeführt, weder von einer Partei noch vom 2. Drittschuldner selbst ein Antrag nach dieser Gesetzesstelle vorliegt. Aus § 292 Abs 2 EO kann aber die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, den von einem Drittschuldner "in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", nicht abgeleitet werden. Auch die (gerade eben nicht wörtlich übernommene) Vorgängerbestimmung des § 7 Z 2 LPfG sah im Übrigen eine solche Verpflichtung nicht vor, wenn davon die Rede ist, es habe das Gericht auf Antrag (!) eines Beteiligten festzusetzen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen sei.

Auf Antrag nach § 292 Abs 2 EO ist eben nur der Drittschuldner zu bezeichnen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat (Abs 3 leg cit). Daraus folgt, dass die anderen Drittschuldner von ihren Leistungen (nur) die unpfändbaren Steigerungsbeträge zu berechnen haben (so schon die RV zur EO-Novelle 1991, 181 BlgNR 18. GP, abgedruckt bei Mohr, Die neue Lohnpfändung 77). Dies ist im vorliegenden Fall unproblematisch, weil die Bezüge der Zweitverpflichteten beim 1. Drittschuldner den für 2002 nach der ExMinV gültigen Grundbetrag von 630 EUR (Tabelle 1a m) übersteigen. Die Voraussetzung für weitere Anordnungen, die allenfalls erforderlich wären, wenn dies nicht der Fall wäre (Resch in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, § 292 Rz 16; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis 114; Zechner, Forderungsexekution, § 292 EO Rz 4), liegt daher hier zumindest derzeit nicht vor. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht kann der Drittschuldner, der nicht den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat - jedenfalls so lange jenes Einkommen, bei dem dies der Fall ist, dafür ausreicht - den pfändungsfreien Betrag nach § 291a Abs 3 EO ohne weiteres ermitteln (vgl RV aaO; Fritscher aaO 113). Die Einkünfte der Zweitverpflichteten bei der Rechtsmittelwerberin stellen daher bloß einen Mehrbetrag iS dieser Gesetzesstelle dar (ebenso bereits zur insofern gleich gebliebenen Rechtslage nach dem LPfG Heller/Berger/Stix, EO4 2054). An dieser Rechtslage kann insbesondere auf Grund der zutreffenden Klarstellungen in der rekursgerichtlichen Entscheidung kein Zweifel mehr bestehen.

Fehlt es aber einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsstellung des 2. Drittschuldners, muss sein Rechtsmittel - ohne dass es auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO ankäme - zurückgewiesen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte