Normen
3 Ob 317/01s | OGH | 27.02.2002 |
Veröff: SZ 2002/30 |
3 Ob 219/17b | OGH | 24.01.2018 |
Beisatz: Erst nach Rechtskraft und im Umfang der stattgebenden Entscheidung im Impugnationsprozess ist die Exekution gemäß § 36 EO Abs 3 EO einzustellen bzw gemäß § 41 Abs 1 EO einzuschränken. Eine bloß teilweise Stattgebung der Impugnationsklage wirkt sich im Fall der Unterhaltsexekution also erst im weiteren Exekutionsverfahren auf die Höhe der verhängten Geldstrafe(n) aus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020227_OGH0002_0030OB00317_01S0000_001
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