OGH 3Ob3/14h

OGH3Ob3/14h22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*****, vertreten durch Dr. Helmut Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 15. Oktober 2013, GZ 3 R 268/13d‑20, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. September 2013, GZ 7 C 10/13x‑16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht unterbrach den zwischen den Streitteilen anhängigen Oppositionsprozess bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Bezirksgericht Bludenz anhängigen Außerstreitverfahrens, dessen Verfahrens-gegenstand ein Antrag des hier Beklagten gegen seinen Vater, den Kläger, auf Unterhaltserhöhung und ein Antrag des Klägers auf Unterhaltsenthebung bzw Unterhaltsherabsetzung ist.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der ‑ absolut unzulässige ‑ „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass ‑ anders als hier ‑ die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die volle Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS‑Justiz RS0037059; 7 Ob 170/09i).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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