OGH 3Ob30/73 (RS0003270)

OGH3Ob30/736.3.1973

Rechtssatz

Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des § 218 Abs 1 EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (§ 214 Abs 2 EO) verhältnismäßig zu befriedigen. Dies gilt auch für verschiedene Ansprüche desselben Gläubigers (SZ 19/195).

Normen

EO §214 Abs2
EO §218

3 Ob 30/73OGH06.03.1973

SZ 46/29

3 Ob 140/76OGH12.10.1976

nur: Gleichrangige Ansprüche sind nach dem Verteilungsgrundsatz des § 218 Abs 1 EO mangels eines ausdrücklichen, eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnisses (§ 214 Abs 2 EO) verhältnismäßig zu befriedigen. (T1) = SZ 49/117

3 Ob 18/81OGH06.05.1981

Auch; nur T1

3 Ob 78/91OGH10.07.1991

Vgl auch; Beisatz: Nur bei einem ausdrücklich eine andere Verteilung beinhaltenden Einverständnis ist nur mehr diese maßgebend. (T2) = ÖBA 1992,378

3 Ob 49/19fOGH11.09.2019

Gegenteilig; Beisatz: Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren. (T3)<br/>Veröff: SZ 2019/82

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0030OB00030_7300000_003

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