OGH 3Ob2/93 (RS0008670)

OGH3Ob2/9324.2.1993

Rechtssatz

Das Drittverbot ist auf den Teil der Forderung zu beschränken, der zu Befriedigung der Forderung der gefährdeten Partei (und allenfalls der bei Schaffung des Titels entstehenden Kosten) nötig ist. Daß die gesamte Forderung zur Sicherung der gefährdeten Partei nötig wäre, müßte die gefährdete Partei behaupten und bescheinigen.

Normen

EO §379 Abs3 Z3 E3
EO §382 Abs1 Z7 II7
EO §392 Abs1

3 Ob 2/93OGH24.02.1993

Veröff: SZ 66/21

8 ObA 17/22sOGH30.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_0030OB00002_9300000_001

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