Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dem vom Verpflichteten in einem gegen ihn anhängigen Exekutionsverfahren gegen den als Richter tätigen Gerichtsvorsteher gestellten Ablehnungsantrag gab der übergeordnete Gerichtshof nicht Folge. Der Ablehnungswerber stellte innerhalb der Rekursfrist den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses.
Das Erstgericht wies diesen Verfahrenshilfeantrag ebenso wie einen weiteren innerhalb der Rekursfrist gegen die den Verfahrenshilfeantrag abweisende Entscheidung gestellten ab (ON 6). Das Rekursgericht wies den gegen den letztgenannten Beschluss gerichteten Rekurs des Antragstellers als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der als "Nichtanerkennung" bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem erkennbaren Antrag auf Aufhebung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder - wie hier - die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 1/03y; 6 Ob 50/03a; 2 Ob 124/04f uva; RIS-Justiz RS0052781).
Der den zutreffenden Hinweis des Rekursgerichts auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen (6 Ob 50/03a; RIS-Justiz RS0052781), ohne dass dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die Argumente des Rechtsmittels möglich wäre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)