OGH 3Ob264/99s

OGH3Ob264/99s24.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichteten Parteien 1. Gerald B*****, und 2. Petra B*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 3,000.000,--, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. August 1999, GZ 2 R 166/99s-7, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die betreibende Partei bestreitet gar nicht, die Forderungsexekution auf angeblich bei zehn Kreditinstituten bestehenden Guthaben "gleichsam auf Verdacht" beantragt zu haben. Dass derartige Exekutionen nicht zu bewilligen sind, hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend entschieden (SZ 69/35 = MieSlg 42/10 = WoBl 1997, 229 [krit Schumacher]; 3 Ob 288/98v). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO) ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin auch nicht daraus abzuleiten, dass im vorliegenden Fall die verpflichtete Partei wegen der Verbindung mit anderen Exekutionen angeblich nicht mit ungerechtfertigten Kostennachteilen belastet würde. Dies trifft jedoch zum einen nicht zu, weil den Verpflichteten gemäß § 302 Abs 2 EO die Kosten des Drittschuldners treffen können. Überdies ist in SZ 69/35 das Kostenargument (arg. "zumal") nicht das einzige und ausschlaggebende gewesen. War aber die Forderungsexekution keinesfalls zu bewilligen, sind die weiteren im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen (Bestimmtheit des Antrages, Pfändbarkeit von Guthaben auf "Sparkonten" nach § 294 EO) nicht von Bedeutung für die zu treffende Entscheidung.

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