Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 4. März 2004, GZ 3 Nc 1/04a-2, hat das Erstgericht über Antrag der Antragstellerin gemäß § 582 Abs 1 ZPO einen Schiedsrichter bestellt.
Das Rekursgericht hat den dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil der über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht ergehende Beschluss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - gemäß § 582 Abs 2 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO infolge einer Entscheidung im Einzelfall nicht zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Antragsgegnerin am 26. August 2004 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragsgegnerin am 23. September 2004 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, lediglich in den Fällen des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO jedoch vier Wochen. Da im vorliegenden Fall weder ein Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO oder gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorliegt (§ 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO), sondern vielmehr das Rekursgericht einen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs zurückgewiesen hat, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (vgl 2 Ob 154/98f). Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde, ist es gemäß § 526 Abs 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
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