Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird abgeändert und der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt.
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 2.459,68 (darin S 214,88
Umsatzsteuer und S 96,- Barauslagen) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt.
Text
Begründung
Mit der Einverleibung wurden am 16.3.1981 die 'GRUND C BAU' Aufschließung und Errichtung Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Willibald D je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 11 in der Katastralgemeinde Kurort Semmering mit dem Haus Haidbachgraben 6. Die 'GRC C BAU' Aufschließung und Errichtung Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhob gegen den nun Verpflichteten beim Arbeitsgericht die Räumungsklage, weil er nach Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung die Liegenschaft seit dem 4.5.1982 ohne Rechtstitel benütze.
Ihre Liegenschaftshälfte ging mit 16.6.1982 und die Liegenschaftshälfte des Willibald D mit 19.11.1982 in das Eigentum der betreibenden Partei über.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.2.1984 änderte das Berufungsgericht in dem Räumungsprozeß das abweisende Urteil des Arbeitsgerichtes dahin ab, daß der Verpflichtete der 'GRC C BAU' Aufschließung und Errichtung Gesellschaft m.b.H. das von ihm bewohnte Wohnhaus samt Garten in Haidbachgraben 6, 2680 Kurort Semmering in der EZ 11 dieser Katastralgemeinde binnen vierzehn Tagen geräumt zu übergeben habe.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei, die sich auf dieses vollstreckbare Urteil und den aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentumsübergang berief, auf ihren Antrag vom 9.11.1984 die zwangsweise Räumung und die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens.
Das Rekursgericht gab dem Protokollarrekurs des Verpflichteten Folge, änderte den Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß es den Exekutionsantrag abwies und sprach aus, daß es über einen Streitgegenstand entscheide, dessen Wert S 300.000,- übersteige. Das Rekursgericht meinte, der Verpflichtete sei von seinem früheren Dienstgeber wegen titelloser Benützung auf Räumung in Anspruch genommen worden. Durch den Erwerb der Liegenschaft sei die betreibende Partei nicht in das Dienstverhältnis eingetreten und könne sich als Erwerber des Liegenschaftsanteils nicht auf den vom Dienstgeber erwirkten Räumungstitel berufen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig und berechtigt.
Der Grundsatz, daß der Räumungsanspruch nach § 9 EO auf den Erwerber der Liegenschaft übergeht und daher der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsbewilligungsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (§ 234 ZPO) mittels Exekution durchsetzen kann (Heller-Berger-Stix 234;
MietSlg 6895/43) kommt hier entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zur Anwendung. Denn die frühere Hälfteeigentümerin hatte sich sehr wohl auf ihr Eigentum und dessen - infolge Wegfalls des überlassungsverhältnisses mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis - titellose Benützung gestützt und dies nur aus ihrem (Mit-)Eigentum an dem zu räumenden Haus, das im Titel ausdrücklich festgestellt ist, ableiten können. Das Erstgericht hat daher zu Recht dem Rechtsnachfolger die Räumungsexekution und die damit verbundene Fahrnisexekution bewilligt, weil ihr noch anhängige Rechtsstreite nicht entgegenstehen, mit welchen der Verpflichtete Ansprüche aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position in der 'GRC C BAU' Aufschließung und Errichtung Gesellschaft m.b.H. verfolgt. Die Rekursentscheidung ist daher in die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 74 EO.
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