OGH 3Ob25/13t

OGH3Ob25/13t13.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei H*****, Bulgarien, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, gegen die verpflichtete Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 39.621,43 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2012, GZ 47 R 358/12p-18, womit infolge Rekurses beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. August 2012, GZ 72 E 2164/12t-12, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. Exekutionstitel:

In Punkt 3. des Urteils vom 28. Juli 2011 erkannte das Bezirksgericht Mödling die nun verpflichtete Partei für schuldig, dem betreibenden Gläubiger auf Lebzeiten auf eigene Kosten ein unentgeltliches Nutzungsrecht an brauchbaren Wohnräumlichkeiten im Ausmaß von rund 27 m² inklusive Bad und WC im ersten Obergeschoss eines Wohnobjektes in Wien bzw im Umkreis von ca 30 km um Wien binnen 14 Tagen zur Verfügung zu stellen.

2. Exekutionsantrag:

Gestützt auf diesen Punkt 3 des Exekutionstitels beantragte der betreibende Gläubiger neben der Fahrnisexekution die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der unentgeltlichen Nutzung der im Titel angeführten Wohnräumlichkeiten dadurch, dass

a) der betreibende Gläubiger ermächtigt werde, auf Kosten der verpflichteten Partei dem Titel entsprechende Wohnräumlichkeiten auf Lebzeiten zu mieten;

b) der verpflichteten Partei aufgetragen werde, das Deckungskapital für die Anmietung von Wohnräumlichkeiten gemäß lit a) auf Lebzeiten in Höhe von 39.621,43 EUR (= 272,20 EUR monatlich x 12 Monate x 12,13 Jahre restliche Lebenserwartung) zu zahlen.

3. Exekutionsbewilligung erster Instanz:

3.1. Das Erstgericht bewilligte die Exekution gemäß § 353 EO und ermächtigte den betreibenden Gläubiger, auf Kosten der verpflichteten Partei die dargelegte Leistung durch einen Dritten bzw durch sich selbst durchführen zu lassen (Punkt 1).

3.2. Der Antrag des betreibenden Gläubigers, ihm die durch die Ersatzvornahme der Handlung erwachsenen Kosten im Voraus als Vorschuss zu bewilligen, wurde abgewiesen (Punkt 2).

3.3. Die Kosten des betreibenden Gläubigers für den Exekuktionsantrag wurden mit 1.074,80 EUR bestimmt (Punkt 3).

3.4. Die Kosten der verpflichteten Partei für die Äußerung vom 23. Juli 2012 wurden mit 666,36 EUR bestimmt (Punkt 4).

3.5. Der Antrag der verpflichteten Partei auf Verhängung einer Mutwillensstrafe gegenüber dem betreibenden Gläubiger wurde abgewiesen (Punkt 5).

3.6. Der Antrag des betreibenden Gläubigers auf Zuspruch von Kosten von 668,52 EUR für seine Äußerung vom 25. Juli 2012 wurde abgewiesen (Punkt 6).

4. Rekursentscheidung:

Gegen die Punkte 2, 4 und 6 erhob der betreibende Gläubiger Rekurs, gegen die Punkte 1, 3 und 5 die verpflichtete Partei.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts teilweise ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

4.1. Es bestätigte den Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichts (Punkt 1).

4.2. Der verpflichteten Partei wurde die Leistung eines vorläufig bemessenen Kostenbetrags von 39.621,43 EUR aufgetragen (Punkt 2).

4.3. Die Kosten des betreibenden Gläubigers für den Exekutionsantrag wurden (nur) mit 978,12 EUR bestimmt (Punkt 3).

4.4. Hinsichtlich der Kosten der verpflichteten Partei für die Äußerung vom 23. Juli 2012 wurde ausgesprochen, dass die verpflichtete Partei diese Kosten selbst zu tragen hat (Punkt 4).

4.5. Die Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Verhängung einer Mutwillensstrafe gegenüber dem betreibenden Gläubiger wurde bestätigt (Punkt 5).

4.6. Die Kosten des betreibenden Gläubigers für seine Äußerung vom 25. Juli 2012 wurden mit 617,76 EUR bestimmt.

4.7. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses wurde auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 (hinsichtlich der Anfechtung der Punkte 1 und 5) und Z 3 ZPO (hinsichtlich der Anfechtung der Punkte 2, 3, 4 und 6) gestützt.

5. Rechtsmittel der verpflichteten Partei:

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der verpflichteten Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass „das Begehren der betreibenden Partei nach § 353 Abs 2 EO (Vorauszahlung 39.621,43 EUR)“ kostenpflichtig abgewiesen werde. Laut der Anfechtungserklärung wird der Beschluss des Rekursgerichts „abgesehen der Entscheidungen über Kosten und Antrag auf Verhängung einer Mutwillensstrafe, sonst zur Gänze angefochten. Der Anfechtungsumfang betrifft insbesonders die der verpflichteten Partei auferlegte Zahlungspflicht in der Höhe von 39.621,43 EUR.“ Das Rechtsmittelvorbringen beschäftigt sich allein mit der vom Rekursgericht auferlegten Pflicht zur Vorauszahlung von 39.621,43 EUR.

Rechtliche Beurteilung

6. Das als Revisionsrekurs zu behandelnde, ganz offensichtlich (nur) gegen den Punkt 2. der Rekursentscheidung gerichtete Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.

Der Beschluss des Rekursgerichts über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten betrifft den Kostenpunkt. Eine Kostenentscheidung unterliegt aber gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keiner weiteren Anfechtung (RIS-Justiz RS0004762; in diesem Sinn auch RIS-Justiz RS0001793 [Punkt 1.] und RS0001079).

Demnach ist das Rechtsmittel der verpflichteten Partei zurückzuweisen.

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