OGH 3Ob251/00h

OGH3Ob251/00h25.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert S*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei Werner R*****, vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Einräumung eines Durchfahrtsrechts, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Mai 2000, GZ 1 R 102/00k-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 2000, GZ 18 Cg 40/99b-16, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Aufhebungsbeschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000 übersteigt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hatte dem Klagebegehren auf Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das vom Beklagten angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes war die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, demnach kein Geldbetrag. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat in so einem Fall das Berufungsgericht in seinem "Urteil" auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht (lit a); bei Übersteigen von S 52.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht (lit b). Diese Regel wird von Rechtsprechung und Lehre zutreffend entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO auch auf den Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ausgedehnt (RZ 1984/87, 256; 1 Ob 323/97z = EFSlg 88.154; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 519 mwN). Wie in der zuletzt genannten Entscheidung richtig ausgeführt wird, ersetzt der Zulässigkeitsausspruch nicht einen den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruch.

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO, also ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000 übersteigt, kommt allerdings für den Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht in Betracht, weil er nur für die Frage der Zulässigkeit des Rekurses im Sinn des § 502 Abs 3 und § 508 ZPO Bedeutung haben könnte. Diese Bestimmungen sind jedoch beim Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht (auch nicht analog) anzuwenden, weil der hiefür erforderliche Ausspruch, dass der Rekurs nicht zulässig ist, im Gesetz (s § 519 ZPO) nicht vorgesehen wird.

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