Normen
ABGB §879 BIId
ABGB §879 E
ABGB §1400 A
KSchG §31a
KundenRL Bankomat allg
3 Ob 248/06a | OGH | 22.02.2007 |
Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T1); Veröff: SZ 2007/29 |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T2) |
1 Ob 88/14v | OGH | 27.11.2014 |
Vgl; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T3) |
Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_0030OB00248_06A0000_001
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