OGH 3Ob2425/96f

OGH3Ob2425/96f18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der klagenden Parteien 1.) Josef K***** und 2.) Dagmar K*****, beide Installationsservice, beide ***** vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Peter S*****, Kaufmann, ***** wegen S 4.883,98 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 2. Oktober 1996, GZ 54 R 241/96x-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 19. April 1996, GZ 2 C 241/96a-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht zur Gänze den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses über die klagenden Parteien gemäß § 448a ZPO eine Mutwillensstrafe von S 3.000 verhängte.

Der von den klagenden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zu den die Verlängerung von Ordnungsstrafen betreffenden Beschlüssen wurde bereits gesagt, daß es für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zwar nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ankommt und daß die Höhe der verhängten Geldstrafe hiefür daher keine Bedeutung hat (EFSlg 36.804, 35.027 ua), daß aber dennoch zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes nicht angefochten werden können (EvBl 1965/28; Gitschthaler in Rummel, Rz 6 zu § 220 ZPO). Dies muß auch für Beschlüsse über die Verhängung einer Mutwillensstrafe gelten. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (SZ 66/87 uva).

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