3 Ob 2419/96y | OGH | 06.05.1998 |
8 Ob 62/04g | OGH | 24.09.2004 |
nur: Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T1)<br/>Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat daher Anspruch darauf, dass Zahlungen, die vor Schaffung des Titels bereits geleistet wurden, bei der Bestimmung des - restlichen - Unterhaltsanspruchs auch berücksichtigt werden. (T2) |
4 Ob 42/10w | OGH | 08.06.2010 |
Vgl auch |
1 Ob 44/17b | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Veröff: SZ 2017/60 |
Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0030OB02419_96Y0000_001
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