OGH 3Ob2413/96s (RS0106882)

OGH3Ob2413/96s18.12.1996

Rechtssatz

Eine Klage des Mieters gegen den Vermieter, dieser habe durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die durch einen Gastronomiebetrieb hervorgerufene Lärmimmission einen in dB(A) angegebenen Pegel nicht überschreitet, ist hinreichend bestimmt. Es besteht keine Verpflichtung des Klägers alternativ die Vornahme einer bestimmt bezeichneten Maßnahme zu begehren.

Normen

EO §7 BdIIA
EO §7 BdIIB
ABGB §1096 E
ZPO §226 IIB2

3 Ob 2413/96sOGH18.12.1996
2 Ob 55/99yOGH29.04.1999

Vgl; Beisatz: Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T1)

7 Ob 327/98hOGH08.09.1999

Vgl

6 Ob 293/00gOGH14.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Das auf die Ergreifung geeigneter Maßnahmen gerichtete Klagebegehren ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn der Erfolg der vom Beklagten zu setzenden Maßnahmen ausreichend genau beschrieben wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0030OB02413_96S0000_001

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