Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß er im Exekutionsantrag nach § 294 EO, wie schon vom Rekursgericht unmißverständlich dargelegt wurde, nicht sich selbst, sondern den Verpflichteten als "Drittschuldner" bezeichnet hat. Seine Ausführungen zum "Zweitverbot" gehen somit ins Leere. Wie sich aus § 859 und § 1445 ABGB ableiten läßt, kann - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - niemand sein eigener Schuldner sein (Koziol/Welser I10 282). Wenn aber schon aus dem Exekutionsantrag hervorgeht, daß die zu pfändende Forderung nicht zu Recht besteht, ist dieser abzuweisen (SZ 68/158 mwN; zuletzt 3 Ob 98/95).
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