Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 13 gerichteten Rekurs des Verpflichteten als verspätet zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist der betriebene Unterhaltsrückstand von 192.600 S (richtig: 193.500 S) und der betriebene laufende Unterhalt von monatlich 900 S, insgesamt daher ein 260.000 S nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist nach der Rechtslage aufgrund der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, sondern lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (§ 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.
Die Vorlage des "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag "den gegenständlichen Revisionsrekurs zuzulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 209/98v uva).
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