OGH 3Ob2376/96z

OGH3Ob2376/96z28.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Henriette P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf und Dr.Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Dietmar P*****, vertreten durch Dr.Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 31.Juli 1996, GZ 4 R 292/96z-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ferlach vom 13.November 1995, GZ 2 E 1564/95-2, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die betreibende Gläubigerin beantragte am 2.11.1995, ihr aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.11.1986, 18 C 42/86, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von rückständiger Unterhaltsleistung für September und Oktober 1995 von jeweils S 6.850 sowie der ab 1.11.1995 am 1. jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich S 6.850 die Exekution durch Pfändung des der verpflichteten Partei angeblich zustehenden Arbeitseinkommens oder sonstiger wiederkehrender Bezüge gemäß § 290 a EO und Überweisung der gepfändeten Bezüge per Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) Bundesrechenamt, 1033 Wien, Hintere Zollamtstraße 4, zu bewilligen. Die betreibende Gläubigerin brachte im Exekutionsantrag vor, über das Vermögen des Verpflichteten sei zu 2 S 91/95b des Bezirksgerichtes Ferlach das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden; zum Masseverwalter sei Dr.Helmut T*****, Rechtsanwalt in F*****, bestellt worden. Da die Zwangsvollstreckung aufgrund von Unterhaltsansprüchen geführt werde, die auf die Zeit des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens entfallen, behalte der Schuldner seine volle Geschäfts- und Prozeßfähigkeit; die Konkurseröffnung habe auf diese Ansprüche keine Folgen. Die Unterhaltsexekution sei daher direkt gegen den Schuldner zu richten. Nicht konkursunterworfen sei das pfändungsfreie Einkommen gemäß § 291 a EO. Der Unterhaltsgläubiger könne auf 25 % des an sich unpfändbaren Freibetrags nach § 291 a EO greifen, wobei dem Schuldner für die betreibende Partei, die Exekution wegen einer Unterhaltsforderung führt, der Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebühre.

Aufgrund desselben Titels war der betreibenden Partei bereits mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30.4.1987, 18 C 42/86, zur Hereinbringung von rückständigen Unterhaltsleistungen mit der ab 1.5.1987 am Ersten eines jeden Monats im vorhinein fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich S 6.850 Gehaltspfändung bewilligt worden. Als Drittschuldner war die Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt angegeben worden. Eine Einstellung der Exekution ist in der Folge nicht erfolgt.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. In der Begründung gab es das Vorbringen der betreibenden Gläubigerin im Exekutionsantrag wieder und wies darauf hin, für den Arbeitgeber des Gemeinschuldners bedeute daher die Bewilligung der Unterhaltsexekution, daß nur noch 75 % des unpfändbaren Freibetrags dem Gemeinschuldner zu überlassen sind, die weiteren 25 % der betreibenden Partei zukommen und der allgemein pfändbare Bezugsteil weiterhin der Konkursmasse zufließe.

Dagegen erhoben sowohl der Masseverwalter als auch der Verpflichtete (gemeinsam) Rekurs.

Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er vom Masseverwalter erhoben wurde, zurück; insofern ist der Beschluß in Rechtskraft erwachsen. Dem Rekurs des Verpflichteten gab es hingegen Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag zurückgewiesen wurde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, weil - soweit ersichtlich - insbesondere eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob durch die führere Lohnexekution die neuerliche (eingeschränkte) Drittschuldnerexekution unzulässig bzw entbehrlich wird, und zwar obwohl sich zwischenzeitig die Rechtslage erheblich änderte und nur infolge bestehender Übergangsvorschriften schon in früheren Exekutionsverfahren das nun angestrebte Ziel erreicht werden kann, fehle. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in Verbindung mit der Bestellung des Masseverwalters und Entziehung der Eigenverwaltung des Schuldners werde das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1, § 186 KO). Die Konkursmasse sei zur gemeinsamen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs 2 KO). Aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche könnten für die Zeit nach der Konkurseröffnung im Konkurs nur geltend gemacht werden, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen hafte (§ 1 Abs 3 KO). Damit seien die gesetzlichen Unterhaltsforderungen der geschiedenen Gattin für die nach der Konkurseröffnung liegende Zeit von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen. Diese Unterhaltsforderungen seien auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner selbst zu verfolgen. Der exekutive Zugriff sei allerdings nach § 10 Abs 1 KO auf das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners beschränkt. Der betreibende Unterhaltsgläubiger habe schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach § 10 Abs 1 KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig sei, weil ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners richterliche Pfand- und Befriedigungsrechte begründet werden sollten. Die betreibende Gläubigerin habe zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung die Pfändung und Überweisung eines Teils der Bezüge des Gemeinschuldners nach § 290 a EO (Differenz zwischen dem Existenzminimum nach § 291 a EO und jenem nach § 291 b EO) beantragt. Der unpfändbare Teil der Bezüge sei nicht der Exekution unterworfen und falle nicht in die Konkursmasse. Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen, blieben in der Rechtszuständigkeit des Gemeinschuldners und seien dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291 b EO iVm §§ 291 a, 292 b EO ausgesetzt. Behaupte die betreibende Gläubigerin im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Bezüge nach § 290 a EO zustünden, so berufe sie sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Vermögen beziehe, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach § 291 a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen sei, nach Maßgabe des § 291 b EO jedoch wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs bis auf den geringeren Freibetrag des § 291 b Abs 2 EO, der dem Verpflichteten zu verbleiben habe, der Pfändung unterliege. Damit sei der Zugriff des Unterhaltsgläubigers zur Durchsetzung seiner während des Konkurses fällig werdenden Unterhaltsansprüche auf konkursfreies Vermögen des Verpflichteten zulässig und die Drittschuldnerexekution in diesem Umfang an sich zu bewilligen. Im vorliegenden Fall werde aber im Rekurs zu Recht darauf hingewiesen, daß unter anderem auch wegen des nunmehr betriebenen Anspruchs am 3.4.1987 zu 11 E 2986/87 des Bezirksgerichtes Klagenfurt eine Drittschuldnerexekution bewilligt wurde. Zwar habe sich zwischenzeitig die Rechtslage erheblich geändert, hier im wesentlichen durch die EO-Nov 1991. Art XXXIV Abs 2 EO-Nov 1991 bestimme aber, daß für Leistungen, die am Tag des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, die neuen Vorschriften gelten, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners (der hier auch ident geblieben sei - sowohl die FLD für Kärnten als auch das Bundesrechenamt seien Dienststellen des Bundes), habe das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern. Dies bedeute, daß die betreibende Partei zu 11 E 2986/87 des Bezirksgerichtes Klagenfurt einen derartigen Antrag hätte stellen können und auch noch immer stellen könne. Damit mangle es ihr aber zumindest am Rechtsschutzbedürfnis für den neuerlichen Exekutionsantrag. Wenn eine Exekution auf dasselbe Exekutionsobjekt für einen identen Anspruch bereits bewilligt und noch nicht eingestellt worden sei, dürfe es grundsätzlich keine zweite gleichartige Exekutionsbewilligung über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien geben. Die betreibende Partei mache im vorliegenden Fall mit dem nunmehrigen Exekutionsantrag etwas geltend, was ihr im Rahmen der noch aufrechten und auch nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehenden Exekutionsbewilligung vom 30.4.1987 bereits mitbewilligt worden sei, auch wenn sich der Antragsumfang auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum nach § 291 a EO und jenem nach § 291 b EO beschränke. Der Rekurs des Verpflichteten sei somit im Sinn der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution mangels Rechtsschutzbedürfnisses berechtigt. Hiebei sei aber aus Klarstellungsgründen bereits im Spruch die Beschränkung des Exekutionsobjektes zum Ausdruck zu bringen. Eine Umdeutung des Antrags auf Exekutionsbewilligung in einen solchen nach Art XXXIV Abs 2 EO-Nov 1991 sei schon deswegen verfehlt, weil die betreibende Gläubigerin eindeutig die Exekution (neuerlich) bewilligt haben wolle und für den Antrag nach Art XXXIV Abs 3 EO-Nov 1991 hier auch ein anderes (Erst-)Gericht zuständig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist nicht berechtigt.

Die betreibende Gläubigerin leitet die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Exekutionsführung daraus ab, durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten seien die vor Konkurseröffnung durch gerichtliche Pfändung der Forderung des Verpflichteten auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis begründeten Absonderungsrechte gemäß § 12 a Abs 3 KO erloschen. Dies trifft jedoch nicht ausnahmslos zu. Wurde wie hier der Einkommensbezug zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfaßten Unterhaltsansprüche, d.s. die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§ 291 b Abs 2 EO) bezieht (Mohr, Privatkonkurs 25; Jelinek, KO4 Anm zu § 12 a; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht. Konkurs und Ausgleich5 31; Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung**2 202). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon nach § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse (SZ 66/171 mwN).

Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30.8.1987, 11 E 2986/87, bewilligte Pfändung der Dienstbezüge des Verpflichteten, die gemäß § 299 Abs 2 Satz 1 EO ua auch dasjenige Einkommen, das der Verpflichtete infolge Versetzung in den Ruhestand erhält, betrifft, bleibt somit insoweit von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten unberührt. Gemäß Art XXXIV Abs 2 Satz 1 EO-Nov 1991 gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor deren Inkrafttreten am 1.3.1992 beantragt wurde. Einer Änderung der Exekutionsbewilligung, die gemäß Art XXXIV Abs 2 Satz 2 EO-Nov 1991 auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners vom Exekutionsgericht vorzunehmen ist, bedarf es nicht, weil die mit der EO-Nov 1991 eingeführten neuen Vorschriften über die Pfändungsfreigrenzen auch ohne entsprechende Hinweise in der Exekutionsbewilligung anzuwenden sind. Eine Umdeutung des neuerlichen Exekutionsantrags in einen Antrag gemäß Art XXXIV Abs 2 Satz 2 EO-Nov 1991, wie sie die betreibende Gläubigerin im Revisionsrekurs eventualiter begehrt, ist schon aus diesem Grund nicht vorzunehmen. Selbst wenn der Drittschuldner diese Rechtslage nicht beachtet und seine Auszahlungen an die betreibende Gläubigerin eingestellt haben sollte, ändert dies an der Unzulässigkeit einer weiteren Exekutionsführung wegen rechtskräftig entschiedener Sache (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 245; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 109) nichts.

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