Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der verfehlt mit Zulassungsvorstellung erhobene „ordentliche" Revisionsrekurs ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln, weil bei Obsorgeentscheidungen kein vemögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand iSd § 63 Abs 1 AußStrG vorliegt. Bei der Entscheidung über die Obsorge steht das Kindeswohl im Vordergrund. Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 219/00z). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht die Relevanz des von ihr gerügten Verfahrensmangels (Nichtvernehmung eines von ihr beantragten Zeugen) aufzuzeigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)