European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00234.75.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
In der gegenständlichen Exekutionssache wurden zu PZ. 3-6 des Pfändungsprotokolles E 381/75 des Erstgerichtes elf Kühe, ein Stier, zwölf Jungrinder und ein Jungtier gepfändet.
Mit der Behauptung, er habe mit Kaufvertrag vom 27. 3. 1974 bis auf fünf Kalbinnen den gesamten Viehbestand des Verpflichteten gekauft und am 12.2.1975 die genannten fünf Kalbinnen zu E 1148/74 des Erstgerichtes ersteigert, erhob W* gemäß § 57 EO. gegen die betreibende Partei Firma A* AG., die Widerspruchsklage und beantragte gleichzeitig die Aufschiebung der Exekution in Ansehung der zu PZ. 3-6 gepfändeten Gegenstände bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage.
Das Erstgericht bewilligte – entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 2 EO. im Prozeß- statt im Exekutionsverfahren – die beantragte Exekutionsaufschiebung gegen Erlag einer Sicherheit von S 8.000,–. Das Rekursgericht wies den Exekutionsaufschiebungsantrag mit dem angefochtenen Beschluß ab, im wesentlichen mit der Begründung, daß in der vom Aufschiebungswerber eingebrachten Klage jedes Vorbringen über die Erwerbsart fehle und diese Klage daher unschlüssig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Exszindierungsklägers ist nicht gerechtfertigt.
Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, das Rekursgericht habe sein Vorbringen über die Ersteigerung von fünf Kalbinnen nicht berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese zugunsten der betreibenden Partei Firma A* AG. gar nicht gepfändeten Kalbinnen nicht Gegenstand der Widerspruchsklage sind.
Ferner ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß mit dem Vorbringen, Pfandgegenstände käuflich erworben zu haben, nur der Titel zum Eigentumserwerb und damit ein die Exekution nicht hindernder obligatorischer Anspruch behauptet wird, nicht aber die für den Übergang des Eigentumsrechtes erforderliche Erwerbsart (vgl. hiezu Heller-Berger-Stix in Neumann Lichtblau’s Komm, zur EO.4, 451, SZ. 44/155, u.a.). Die Meinung des Rechtsmittelwerbers, daß er seine Klage auch auf obligatorische Rechte stützen könne, wäre nur bei (obligatorischen) Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichtenden gehöriger Sachen, welche der Verpflichtete im Namen eines Dritten innehat, zutreffend (ebenso Heller-Berger-Stix, 465 u.a.).
Aus dem Vorbringen in der gegenständlichen Widerspruchsklage ist nicht zu ersehen, daß die zum dinglichen Eigentumserwerb führende Übergabe („modus“, vgl. §§ 425 f. ABGB.) der strittigen Rinder an den Kläger überhaupt stattgefunden hätte. Das Rekursgericht sah daher diese Widerspruchsklage zutreffend als unschlüssig an. Der auf Grund einer unschlüssigen Klage eingebrachte Exekutionsaufschiebungsantrag ist jedoch abzuweisen (ebenso Heller-Berger-Stix, 550/51, EvBl 1971/220 u.a.).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO., 40, 50 ZPO.
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