Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.476,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstrichter wies die auf 100.000 S samt Anhang eingeschränkte, auf die Nichteinhaltung der Vertragspflichten des Beklagten gestützte Schadenersatzklage des Klägers ab. Es wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Liegenschaftsbesitzer Dr. Johanna K***** und Johannes K***** stellten am 14. 11. 1956 dem Kläger eine schriftliche, zunächst befristete, dann auf unbestimmte Zeit verlängerte Option zum Kauf oder Verkauf der fünf Waldparzellen Nr 459, 460, 464, 465, 466 EZ 6 Grundbuch T***** bei ***** im Ausmaß von a 92 ha zum Preis von 1,000.000 S aus. Sie erklärten sich mit Schreiben vom 1. 3. 1957 an den Kläger bereit, ihm beim Verkauf den Überpreis über 1,000.000 S als Provision auszufolgen. Die Liegenschaftsbesitzer K***** kamen mit dem Beklagten durch die Zeugen Z*****, F***** und den Kläger ins Geschäft. Der Beklagte und seine Frau kauften zunächst durch den Bevollmächtigten Sch***** von den genannten Liegenschaftsbesitzern die obigen Waldgrundstücke mit dem schriftlichen, Anfang März 1957 zustandegekommenen "Vorkaufsvertrag" um 1,100.000 S. Am 15. 3. 1957 schloss der Beklagte mit den Liegenschaftsbesitzern, nach Besichtigung der Grundstücke, in der Kanzlei des vom Kläger gewählten Wiener Rechtsanwaltes Dr. Ludwig M***** die schriftliche "Kaufvertragsvereinbarung" über die gleichen Grundstücke zum gleichen Kaufpreis von 1,100.000 S. Die Kaufvertragsdurchführung sollte mit dem Vorbesitzer, dem Bruder der Frau Johanna K*****, erfolgen, weil die Verkäufer das buchmäßige Eigentum noch nicht erworben hatten. Deshalb und weil sich der Beklagte noch nicht im Klaren war, ob er oder seine Frau als Käufer auftreten sollen und ob der Kaufpreis bar bezahlt oder durch eine Bankgarantie gedeckt werden soll, war es zum Abschluss eines verbücherungsfähigen, dem Dr. M***** obliegenden Kaufvertrages noch nicht gekommen. In der Folge hat der Beklagte, der von seinem Auftraggeber Graf K***** aus Südtirol den Kaufpreis nicht überwiesen erhielt, diesen nicht bezahlt. Der bedingungslos abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den genannten Vertragsparteien wurde nach längeren Verhandlungen einverständlich aufgelöst und die Liegenschaft an einen Dritten veräußert, ohne dass der Kläger aus diesem Geschäft eine Entschädigung erhalten hätte. Der Beklagte hat dem Kläger nie einen Vermittlungsauftrag erteilt und war nicht Vertragspartner des Klägers. Er hat ihm niemals eine Provision von 100.000 S zugesichert. Eine vertragliche Aufspaltung des Kaufpreises von 1,100.000 S in zwei selbständige Beträge von 1,000.000 S an die Liegenschaftsbesitzer und 100.000 S an den Kläger ist nicht erwiesen. Der Beklagte hat nur bei Abschluss der Vereinbarung vom 15. 3. 1957 gewusst, dass der Kläger aus dem vereinbarten Kaufpreis einen Betrag von 100.000 S erhalten soll. Rechtlich könne der Kläger als Dritter seinen mit dem Überpreis von 100.000 S bezifferten Schaden nicht vom Beklagten verlangen, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei. Dem Beklagten habe es gleichgültig sein können, welchen Betrag der Kläger von der an die Liegenschaftsbesitzer zu zahlenden Kaufsumme erhalten werde. Für die Annahme einer arglistigen Schädigung des Klägers durch den Beklagten bei Auflösung des Kaufvertrages lägen weder entsprechende Behauptungen noch Beweisergebnisse vor.
Das Berufungsgericht übernahm in seinem bestätigenden Urteil die erstrichterlichen Feststellungen. Der Kläger wende sich mit seiner im Übrigen erst in seiner Parteienaussage aufgestellten Behauptung seines Beitrittes zum Kaufvertrag auf Seite der Verkäufer in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wonach der Kläger nicht Vertragspartner des Kaufvertrages gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger auch außerhalb der Parteienvernehmung in dieser Hinsicht keine entsprechende Prozessbehauptung aufgestellt, so dass hier eine unzulässige Neuerung vorliege. Die auf unbestimmte Zeit verlängerte Option des Klägers zum Kauf oder Verkauf der Waldgrundstücke könne er auch nach Vertragsauflösung zwischen dem Beklagten und den Liegenschaftsbesitzern ausüben. Der Kläger habe seine Schadenersatzklage nicht auf einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten gestützt, sondern darauf, dass der Beklagte den Kaufpreis von 1,100.000 S an K***** nicht bezahlt und hiedurch den Kläger um seine Provision gebracht habe. Die K***** hätten nach der Vereinbarung mit dem Kläger den Überpreis von 100.000 S nach dem Einlangen an ihn bezahlen sollen. Dr. M***** habe in der Kaufvertragsvereinbarung vom 15. 3. 1957 nichts über einen eigenen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen der 100.000 S aufgenommen und auch bei der Auflösung des Kaufvertrages und der vergleichsweisen Bereinigung zwischen K***** und dem Beklagten keinen Vorbehalt wegen der weiteren Forderung des Klägers gemacht. Auch in rechtlicher Hinsicht trat das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Der Kläger, der vom Beklagten keinen Vermittlungsauftrag gehabt habe, könne gegen den Beklagten deshalb keine Forderung erheben. Bei einer Vertragsauflösung entstehe für den Vertragspartner, der keinen Vermittlungsauftrag gegeben habe, gegenüber dem Vermittler des anderen provisionspflichtigen Vertragsteiles keine Verbindlichkeit. Einen mittelbaren oder sogenannten Drittschaden könne der Kläger gegen den Beklagten bei den gegebenen Umständen nicht geltend machen. Eine Arglist liege nicht vor. Der Beklagte sei nicht deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten, damit der Kläger seinen Provisionsanspruch gegenüber K***** verliere, worin Arglist gelegen wäre, sondern deshalb, weil sein Gewährsmann Graf K***** ihm den Kaufpreis nicht mehr zur Verfügung gestellt habe. Dieses Urteil wird vom Kläger unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag bekämpft, unter Urteilsabänderung der Klage stattzugeben oder unter Urteilsaufhebung die Sache an die zweite oder erste Instanz zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung darüber, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, als der Beweiswürdigung angehörend, im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.
Der Kläger hat gemäß S 64, 66 der Akten ausgesagt, er sei dem Kaufvertrag auf Seite Dr. K***** beigetreten, so dass er auf der Verkäuferseite aufgeschienen wäre. Über die juristische Fassung sei er sich nicht im Klaren. Diese Aussage des Klägers ist im Hinblick auf die festgestellten Eigentumsverhältnisse an den verkauften Grundstücken derart unklar und unbestimmt, dass sie schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden konnte. Es braucht daher auf die Frage, inwieweit Beweisergebnisse auch ohne entsprechende ausdrückliche Parteibehauptung zu berücksichtigen sind (SZ XXI 123) nicht eingegangen zu werden.
Die feststehende Tatsache, dass in der von Dr. M***** verfassten Kaufvetragsvereinbarung eine selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der strittigen 100.000 S an den Kläger nicht aufscheint, konnte das Berufungsgericht als Argument für die Richtigkeit der erstrichterlichen Feststellung, dass keine Aufspaltung des Kaufpreises in der vom Kläger behaupteten Weise vorliege, gemäß § 272 ZPO frei würdigen.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das festgestellte Wissen des Beklagten um die Provisionsverpflichtung seiner Vertragspartner gegenüber dem Kläger nicht den rechtlichen Schluss rechtfertigt, dass dadurch für den Beklagten ein selbständiger Verpflichtungsgrund hinsichtlich dieser ihm fremden Schuld entstanden ist. Bei dem dem Kläger durch die einverständliche Vertragsauflösung entstandenen allfälligen Schaden handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten entgegen den Revisionsausführungen um einen echten Fall des sogenannten mittelbaren oder indirekten Schadens. Wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung SZ XXIII 23 unter Hinweis auf die entsprechende Literatur und Judikatur zu § 1295 ABGB ausgeführt hat, kann derjenige, der auf die in dieser Gesetzesstelle genannten Weise Schaden erleidet, nur von dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Schädiger Ersatz begehren. Es bleibt beim Vertrag und bei dem Verhältnis zwischen den Parteien. Ein indirekter Schaden wird nur ersetzt, soweit das Gesetz eine ausdrückliche Anordnung enthält (so auch SZ XIII 141, XVI 223, JBl 1954, S 541). Der Oberste Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall daran fest, dass im Falle einer Vertragspflichtverletzung (hier nur des Beklagten) ein Schadenersatzanspruch nur für den verletzten Vertragspartner (K*****), nicht aber für die Personen entsteht, die an diesen eine Forderung zu stellen haben.
In der Frage der Arglist ist der Kläger darauf zu verweisen, dass von einer gegen die guten Sitten verstoßenden, missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gesprochen werden kann, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (SZ XXVIII 133; Ehrenzweig, § 391). Beide Vorinstanzen sind nach den vorliegenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Tatbestand vom Kläger in erster Instanz weder entsprechend behauptet noch im Verfahren festgestellt wurde. Dass der Kaufvertrag entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht durch die Überweisung des Kaufpreises seitens des Grafen K***** an den Beklagten bedingt war, schließt keineswegs aus, dass der Beklagte die Auflösung des Kaufvertrages deshalb anstrebte und auch erhielt, weil Graf K*****, wie feststeht, die Überweisung unterließ. Hatte aber der Beklagte aus diesem Grund ein Interesse an der Vertragsauflösung, kann schon deshalb entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keine arglistige Schädigung des Klägers durch den Beklagten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegen.
Der Revision war keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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