Normen
EO §7 Abs3
EO §36 Abs1 Z1 Aa
EO idF EONov 1995 §54 Abs2
3 Ob 2323/96f | OGH | 09.10.1996 |
3 Ob 7/99x | OGH | 26.05.1999 |
Beisatz: Damit wird auch beim Titelgericht die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Entscheidung über den Exekutionsantrag insofern getrennt, als die Frage der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mehr eine im Rahmen der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lösende Vorfrage bildet. Das Titelgericht ist anläßlich dieser von ihm zu treffenden Entscheidung - anders als nach der Rechtslage vor der EO-Nov 1995 - an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden. Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen. (T1) |
3 Ob 18/99i | OGH | 26.05.1999 |
Beis wie T1 nur: Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen. (T2) |
3 Ob 195/01z | OGH | 19.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die (angebliche) mangelhafte Zustellung des Exekutionstitels kann seit der EO-Novelle 1995 grundsätzlich keinen Impugnationsgrund mehr darstellen. (T3) Beisatz: Ein solcher Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist im Verfahren nach § 7 Abs 3 und 4 EO geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/202 |
3 Ob 258/01i | OGH | 30.01.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
3 Ob 276/04s | OGH | 23.05.2005 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Gerade auch für den Fall einer trotz Fehlens der Vollstreckbarkeit des Titels bewilligten Exekution steht der mit der EO-Nov 1995 eingeführte Einstellungsgrund des §39 Abs1 Z10 EO in der Variante des Fehlens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Verfügung. (T5) |
5 Ob 174/08m | OGH | 23.09.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0030OB02323_96F0000_002
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