Rechtssatz
Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten, für die dieser nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögenswerten haftet, führt jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf den Dritten, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein entsprechendes Einlösungsbegehren erhoben hat und wenn für die zugrunde liegende Abgabenforderung bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt.
| 3 Ob 232/15m | OGH | 16.03.2016 |
Beisatz: Der Dritte kann daher bei Nachweis des Forderungsübergangs iSd § 9 EO Exekution aufgrund des Titels führen. (T1); <br/>Veröff: SZ 2016/31 |
Dokumentnummer
JJR_20160316_OGH0002_0030OB00232_15M0000_001
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