Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten antragsgemäß die Exekution nach §§ 294, 294a EO und § 331 EO, wobei als Drittschuldnerin jeweils die Revisionsrekurswerberin angeführt ist. Das Rekursgericht gab den dagegen gerichteten Rekursen des Verpflichteten und der Drittschuldnerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht wies die „außerordentliche" Revisionsrekurse sowohl des Verpflichteten als auch der Drittschuldnerin zurück. Gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts sei ein Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unter allen Umständen unzulässig. Sie seien gemäß § 523 ZPO von Amts wegen zurückzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Zurückweisungsbeschluss. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Der Ausschluss des Revisionsrekurses gegen einen zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts sei unbedingt; ein Rechtsmittel dagegen unter allen Umständen unzulässig. Auch ein Zwischenverfahren nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO wäre unter diesen Umständen nicht in Betracht gekommen. Derart jedenfalls unzulässige Beschlüsse seien bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Drittschuldnerin, mit dem sie die Aufhebung der Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen anstrebt, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt - von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 EO abgesehen - auch im Verfahren nach der Exekutionsordnung (stRsp; RIS-Justiz RS0012387; RS0002321). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss von voll bestätigenden Entscheidungen verhindert jede Anfechtung des Beschlusses zweiter Instanz (auch bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; auch über den Umweg eines außerordentlichen Revisionsrekurses; RIS-Justiz RS0044253 [T2 und 4]). Die Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Entscheidungen des Rekursgerichts als „Durchlaufgericht" (erstmalige Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht; RIS-Justiz RS0044005) ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, hat doch schon das Erstgericht seine Zurückweisungskompetenz nach § 523 ZPO wahrgenommen (3 Ob 256/00v; RIS-Justiz RS0044049). Der „außerordentliche" Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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