Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2002 ON 21 wies das Rekursgericht den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 6. Mai 2002 ON 14, mit dem dieses aussprach, es werde von einem näher bestimmten Verkehrswert der Liegenschaft ausgehen, als unzulässig zurück, weil kein anfechtbarer Beschluss über eine Festsetzung des Schätzwerts vorliege.
Dieser Beschluss wurde den Vertretern der Verpflichteten am 2. September 2002 zugestellt. Am 30. September 2002 gab die Verpflichtete den Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 21 zur Post. Das Rekursgericht wies diesen - ihm vom Erstgericht vorgelegten - Revisionsrekurs als verspätet zurück, weil gemäß dem analog anzuwendenden § 521 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO die Frist auch für Revisionsrekurse 14 Tage betrage und diese Frist bei Postaufgabe längst abgelaufen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die verpflichtete Partei vertritt die Rechtsansicht, es komme hier "im Hinblick auf die rechtliche Qualität der ausdrücklichen Festsetzung des Schätzwertes" eine vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Anwendung. Diese Ansicht ist verfehlt.
Die Rekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren gemäß § 521 Abs 1 ZPO, § 78 EO grundsätzlich 14 Tage. Abgesehen davon, dass für zweiseitige Rekurse keineswegs zwingend eine vierwöchige Rekursfrist gelten würde (s § 402 Abs 3 EO), liegt hier kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens vor.
Dem Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, iVm §§ 40, 50 ZPO.
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