European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127124
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist nach ständiger Rechtsprechung immer das Kindeswohl (RIS‑Justiz RS0047074 [T1]). In der Regel wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz am besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (RS0047300 [T1, T23]). Auch offene Anträge (hier: wegen Übertragung der alleinigen Obsorge vom Vater auf die Mutter) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032). Ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden (RS0047032 [T3]).
In der Beurteilung der Vorinstanzen, die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an jenes Gericht, in dessen Sprengel die Minderjährigen mittlerweile seit mehr als einem Jahr mit ihrem obsorgeberechtigten Vater leben, entspreche dem Kindeswohl, zumal das Erstgericht bisher keine unmittelbaren Beweise aufgenommen und insbesondere die Minderjährigen nicht iSd § 105 AußStrG angehört habe, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Abgesehen davon hat die Mutter den von ihr seinerzeit beim Erstgericht (dem übertragenden Gericht) gestellten Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge in der Zwischenzeit zurückgezogen (und beim Adressatgericht einen inhaltsgleichen Antrag gestellt), sodass gar kein offener Antrag an das Erstgericht mehr vorliegt.
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