OGH 3Ob22/83 (RS0011476)

OGH3Ob22/8329.6.1983

Rechtssatz

Da bei Einlösung einer Schuld nicht getilgt wird, erlöschen auch die Nebenrechte, insbes ein Pfandrecht nicht, sondern gehen auf den Einlösenden über. Demnach ist der Liegenschaftseigentümer auch nicht verpflichtet, die für die eingelöste Forderung haftende Hypothek nach § 469 a ABGB löschen zu lassen.

Normen

ABGB §469a
ABGB §1412
ABGB §1422

3 Ob 22/83OGH29.06.1983

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00022_8300000_002

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