OGH 3Ob222/73 (RS0000031)

OGH3Ob222/7315.1.1974

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden (Exekutionstitel udgl) zu berücksichtigen (§ 54 EO). Soweit der betreibende Gläubiger rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen im Exekutionsantrag vorbringt, sind diese zu beachten (RZ 1937,303; 3 Ob 296,297/56, 3 Ob 260/58).

Normen

EO §3 IIIA
EO §3 IIIE
EO §3 IVA
EO §3 IVC
EO §54
EO §55 Abs2

3 Ob 222/73OGH15.01.1974
3 Ob 70/92OGH27.08.1992

Beisatz: Sache des Verpflichteten ist es, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die gegen ihn geführte Exekution nicht oder doch nicht im begehrten Umfang berechtigt ist. (T1)<br/>Veröff: RPflSlg 1993/76 = ÖA 1993,112 = RZ 1994,24

3 Ob 133/99aOGH25.08.1999

Vgl auch

3 Ob 113/05xOGH23.05.2005

nur: Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers zu berücksichtigen. (T2)

3 Ob 102/06fOGH26.07.2006

Beisatz: Soweit der Betreibende rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen behauptet, sind auch diese zu beachten, nicht hingegen alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus dem Exekutionstitel nicht mit Sicherheit hervorgehen. (T3)

3 Ob 17/09kOGH25.02.2009

Beisatz: Nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene rechtsaufhebende Tatsachen sind nur im Rechtsweg über Klage des Verpflichteten (§ 35 EO) wahrzunehmen, im Bewilligungsverfahren aber nur dann, wenn die neuen Tatsachen vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag vorgebracht wurden. (T4)

3 Ob 215/16pOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19740115_OGH0002_0030OB00222_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)