3 Ob 222/73 | OGH | 15.01.1974 |
3 Ob 70/92 | OGH | 27.08.1992 |
Beisatz: Sache des Verpflichteten ist es, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die gegen ihn geführte Exekution nicht oder doch nicht im begehrten Umfang berechtigt ist. (T1)<br/>Veröff: RPflSlg 1993/76 = ÖA 1993,112 = RZ 1994,24 |
3 Ob 133/99a | OGH | 25.08.1999 |
Vgl auch |
3 Ob 113/05x | OGH | 23.05.2005 |
nur: Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers zu berücksichtigen. (T2) |
3 Ob 102/06f | OGH | 26.07.2006 |
Beisatz: Soweit der Betreibende rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen behauptet, sind auch diese zu beachten, nicht hingegen alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus dem Exekutionstitel nicht mit Sicherheit hervorgehen. (T3) |
3 Ob 17/09k | OGH | 25.02.2009 |
Beisatz: Nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene rechtsaufhebende Tatsachen sind nur im Rechtsweg über Klage des Verpflichteten (§ 35 EO) wahrzunehmen, im Bewilligungsverfahren aber nur dann, wenn die neuen Tatsachen vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag vorgebracht wurden. (T4) |
3 Ob 215/16p | OGH | 22.02.2017 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19740115_OGH0002_0030OB00222_7300000_001
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