Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall - wie hier - nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, Unzulässigkeit oder Verspätung), aber dennoch eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt (RIS-Justiz RS0044232; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 126). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen; das Rekursgericht hat aufgrund des Rekurses die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache - sie bestätigend - überprüft.
Die Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO sind betreffend den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (zur Gänze bestätigender Beschluss) nicht privilegiert (10 Ob 51/00y; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 117).
In diesem Sinn ist das Rechtsmittel des Verpflichteten als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)