Spruch:
Die Ausfertigungen des Beschlusses vom 26. Februar 2003 werden dadurch an die Urschrift angeglichen, dass dem drittletzten Absatz der Begründung nach dem Wort "vorkommt." folgender Satz angefügt wird:
"Demnach hat die Beklagte der Klägerin für die ihr adäquat verursachten Verletzungsfolgen einzustehen."
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der im Spruch genannte Satz fehlt versehentlich in den Ausfertigungen der Revisionsentscheidung. Dadurch wird der nächste Absatz insofern schwer verständlich, als die Worte "über diese Folgen" ohne Bezug zum vorher Gesagten bleibt. Da der aus dem fehlenden Satz klar hervorgehende Entscheidungswille des Senats, dass mit seiner Entscheidung der Grund des Anspruchs endgültig erledigt sein sollte, allenfalls angezweifelt werden könnte (vgl "Die Presse", Rechtspanorama vom 28. April 2003), wodurch unnötige weitere Kosten entstehen könnten, ist die Berichtigung der Ausfertigungen anzuordnen (§ 419 Abs 1 ZPO).
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