Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist die Frage einer Eintrittsberechtigung der Ehefrau des beklagten Mieters nach § 14 Abs 3 MRG, auf deren Aufenthalte in der Wohnung sich das Berufungsgericht unterstützend bezogen hat, nicht entscheidungswesentlich. Schon die festgestellte regelmäßige Aufenthaltsdauer des Beklagten selbst (zusammen mit seiner Ehefrau) von Ende Oktober bis Mitte Mai begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine regelmäßige Verwendung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG (RIS-Justiz RS0079240; zuletzt 4 Ob 75/97a, wonach schon 90 Tage pro Jahr ausreichen).
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil nach dem (wenn auch in diesem Punkt handschriftlich ausgebesserten) Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 21.1.1997 (ON 28) vom Kläger auf Erörterung der allein noch ausständigen Auskunft der Wiener Stadtwerke (die Erteilung eines Nachsendeauftrages, zu dem der Kläger sich auf eine Auskunft der Post berufen hatte, war zuvor vom Beklagten außer Streit gestellt worden) verzichtet worden war.
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