Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf das vor dem 30. September 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren ist - was die betreibende Partei bei ihren Rechtsausführungen verkennt - gemäß Art III Abs 1 der EO-Nov 2000 die EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden. Nach dem maßgeblichen Grundbuchsstand bei Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung (3 Ob 46/95 = SZ 68/92) am 4. Dezember 2001 war zu CLNR 8d das (Festbetrags-)Pfandrecht für die S***** GmbH bereits einverleibt. Die Frage einer mangelhaften Anmeldung (ON 27) kann dahingestellt bleiben, weil der Buchberechtigte nach stRsp bei einer mangelhaften Anmeldung nicht schlechter zu stellen ist, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (3 Ob 15/01d; Angst in Angst, EO, § 210 Rz 21 mit Nachweis der Rsp). Der zugewiesene Kapitalsbetrag findet aber in dem dem Grundbuch zu entnehmenden Kapitalsbetrag Deckung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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