OGH 3Ob218/02h

OGH3Ob218/02h23.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Sylvia A*****, wegen 47.202,96 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2002, GZ 47 R 214/02x-53, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf das vor dem 30. September 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren ist - was die betreibende Partei bei ihren Rechtsausführungen verkennt - gemäß Art III Abs 1 der EO-Nov 2000 die EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden. Nach dem maßgeblichen Grundbuchsstand bei Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung (3 Ob 46/95 = SZ 68/92) am 4. Dezember 2001 war zu CLNR 8d das (Festbetrags-)Pfandrecht für die S***** GmbH bereits einverleibt. Die Frage einer mangelhaften Anmeldung (ON 27) kann dahingestellt bleiben, weil der Buchberechtigte nach stRsp bei einer mangelhaften Anmeldung nicht schlechter zu stellen ist, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (3 Ob 15/01d; Angst in Angst, EO, § 210 Rz 21 mit Nachweis der Rsp). Der zugewiesene Kapitalsbetrag findet aber in dem dem Grundbuch zu entnehmenden Kapitalsbetrag Deckung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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