OGH 3Ob2171/96b

OGH3Ob2171/96b10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****, vertreten durch Dr.Peter Planer und Dr.Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die verpflichteten Parteien 1.) Dipl.Ing.Thilo F***** und 2.) Dorothea F*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Grosch & Partner in Kitzbühel, wegen S 3,503.500,-

sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3.Mai 1996, GZ 4 R 163/96s-9, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 7.Februar 1996, GZ E 328/96b-7, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 7.2.1996 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 3,503.500,- sA die Fahrnisexekution. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhoben die Verpflichteten Rekurs, der am 25.3.1996 beim Erstgericht einlangte. Am 3.4.1996 ging dort ein Schreiben der Vertreter der betreibenden Partei ein, in dem diese bekanntgaben, daß auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung das Fahrnisexekutionsverfahren eingestellt werden könne. Dieses Schreiben wurde dem Rekursgericht, dem in der Zwischenzeit der Rekurs der Verpflichteten vorgelegt worden war, nicht übersandt.

Mit Beschluß vom 3.5.1996 wies das Rekursgericht infolge des Rekurses der Verpflichteten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Infolge der von ihren Vertretern abgegebenen Erklärung über die Einstellung der Exekution hat die betreibende Partei kein Interesse mehr daran, daß ihrem Exekutionsantrag stattgegeben wird, weil die Exekution sodann jedenfalls einzustellen wäre. Darauf weist sie in ihrem Revisionsrekurs im übrigen selbst hin. Beschwert erachtet sie sich, wie den Ausführungen im Revisionsrekurs auch zu entnehmen ist, bloß durch die im angefochtenen Beschluß enthaltenen Kostenentscheidung. Dies vermag aber das für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen (MR 1994, 213; EvBl 1993/60; SZ 61/6 ua).

Da die Verhältnisse, die das Fehlen des Rechtsschutzinteresses bewirken, schon zur Zeit der Einbringung des Revisionsrekurses gegeben waren und das Rechtsschutzinteresse somit nicht nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen ist, hat die sonst notwendige Prüfung der Frage, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte, zu entfallen (3 Ob 1111/95). Die betreibende Partei hat vielmehr gemäß § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

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