OGH 3Ob217/01k

OGH3Ob217/01k19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, vertreten durch Mag. Heinz Koller, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, 2. S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, 3. E*****, Italien, vertreten durch DDr. Giampaolo Caneppele, Rechtsanwalt in Villach, 4. V*****, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, und 5. W*****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 1. Juni 2001, GZ 3 R 175/01k-35, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 12. April 2001, GZ 8 C 779/00y-31, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs, den die Klägerin gegen die im Verhältnis zwischen ihr und der fünftbeklagten Partei ergangene erstinstanzliche Kostenentscheidung erhob, als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete, als "Vollrekurs-Kostenrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (Entscheidung über den Kostenpunkt) unabhängig davon, dass die Vorinstanz den Kostenrekurs nicht in der Sache behandelt, sondern zurückgewiesen hat (siehe hiezu Kodek in Rechberger**2 Rz 5 zu § 528 mwN), jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

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