OGH 3Ob215/17i

OGH3Ob215/17i22.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. S*, beide vertreten durch Prader Ortner Fuchs Wenzel Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Melanie Gassler-Tischlinger, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 5.999,68 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. September 2017, GZ 4 R 191/17t-37, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120279

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der außerordentlichen Revision enthaltenen Ablehnungen der Richter des Erstgerichts sowie des Berufungsgerichts unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diese Ablehnungsanträge dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem der Beklagte zur Räumung eines von den Klägern gemieteten Bestandobjekts verpflichtet wurde, lehnt er (in Punkt 2. seines Rechtsmittels) die zur Entscheidung berufenen Richter des Erstgerichts sowie des Berufungsgerichts als befangen ab und macht die Nichtigkeit des Verfahrens geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten sich bereits vier Richter des Erstgerichts für befangen erklärt; einige Richter des Berufungsgerichts seien besonders befangen, weil sie den Beklagten in einem Strafverfahren zu Unrecht verurteilt hätten. Aus den Entscheidungen des Erstgerichts sowie des Berufungsgerichts zeige sich, dass die daran beteiligten Richter ausschließlich den Beweismitteln der Kläger Glauben geschenkt und keine Abwägung der Rechtsinteressen vorgenommen hätten. Die Befangenheit der Richter sei dem Beklagten erst nach Vorliegen des Berufungsurteils deutlich geworden. Sie werde daher unmittelbar nach Erkennen im Rahmen der Revision geltend gemacht.

Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision des Beklagten dem Obersten Gerichtshof vor, ohne zuvor für eine Behandlung der Ablehnungsanträge zu sorgen.

Diese Aktenvorlage ist verfrüht. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnungen hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Vorher kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden (10 ObS 16/17a; 1 Ob 10/17b mwN). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079; 1 Ob 10/17b).

Das Revisionsverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnungsanträge zu unterbrechen (3 Ob 176/15a; 1 Ob 10/17b; 10 ObS 16/17a uva).

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