OGH 3Ob2124/96s

OGH3Ob2124/96s29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Wilhelmine A*****, 2. Dkfm. Gunno A***** und 3. R*****, vertreten durch den Zweitbeklagten als Geschäftsführer, alle vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 3,000.000,-

sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 14.März 1996, GZ 4 R 29/96h-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und zweitbeklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die Anmerkung der Hypothekarklage ist nur zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit welcher der Gläubiger auf Grund eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht (vgl EvBl 1993/87). Die Frage, ob die geltend gemachte Pfandhaftung tatsächlich besteht, ist erst im Rechtsstreit zu klären. Die Rechtsfragen, die im Revisionsrekurs als erheblich iS des gemäß § 126 Abs 2 GBG maßgebenden § 14 Abs 1 AußStrG bezeichnet wurden, sind daher hier nicht zu lösen.

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