Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und zweitbeklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Anmerkung der Hypothekarklage ist nur zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit welcher der Gläubiger auf Grund eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht (vgl EvBl 1993/87). Die Frage, ob die geltend gemachte Pfandhaftung tatsächlich besteht, ist erst im Rechtsstreit zu klären. Die Rechtsfragen, die im Revisionsrekurs als erheblich iS des gemäß § 126 Abs 2 GBG maßgebenden § 14 Abs 1 AußStrG bezeichnet wurden, sind daher hier nicht zu lösen.
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