OGH 3Ob210/97x (RS0107787)

OGH3Ob210/97x18.6.1997

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Lieferung eines Gegenstandes, kann sie unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB auch dann von dem damit vereinbarten Vertrag zurücktreten, wenn sie sich ein solches Rücktrittsrecht nicht vorbehalten hatte (Ablehnung von EvBl 1966/131).

Normen

ABGB §918 IVa
ABGB §1380 H
ZPO §204 G

3 Ob 210/97xOGH18.06.1997

Veröff: SZ 70/120

5 Ob 65/98iOGH21.04.1998
1 Ob 57/05xOGH12.04.2005

Auch; Beisatz: Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind. Ein Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 918 ABGB ist jedenfalls dann möglich, wenn die im Vergleich vereinbarten Leistungspflichten der Parteien synallagmatisch verknüpft sind. (T1); Beisatz: Hier: Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO. (T2)

6 Ob 155/08zOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Das Rücktrittsrecht muss in einem solchen Fall weder ausdrücklich noch konkludent vorbehalten worden sein. (T3); Beisatz: Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB00210_97X0000_001

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