OGH 3Ob210/02g

OGH3Ob210/02g30.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. Reinhard S*****, 2. Alice S*****, 3. mj. Kathrin S***** und 4. mj. Max S*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die verpflichtete Partei G*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, und Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Juni 2002, GZ 18 R 135/02k-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 24. Mai 2002, GZ 10 E 2606/02t-19, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies insgesamt vier Anträge der betreibenden Parteien, ihnen auf Grund angeblichen Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei gegen eine einstweilige Verfügung die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen nach § 355 EO zu bewilligen, ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der betreibenden Partei Folge, erteilte die als erste beantragte Exekutionsbewilligung, verhängte wegen des im ersten Antrag behaupteten Zuwiderhandelns sowie auf Grund der weiteren als Strafanträge beurteilten Anträge eine Gesamtgeldstrafe von 3.800 EUR und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Differenzierung der Bewertung im Hinblick auf die Entscheidung über mehrere Anträge erfolgte nicht.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeg) ist ein (wohl aber 4.000 EUR, aber) 20.000 EUR nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.

Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 186/01a u. v.a.).

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